AGBs

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen hier nicht fehlen.

§ 01 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die Erstellung von Internetseiten, Datenbanken, Software-Anwendungen oder sonstige Dienstleistungen durch die Firma SWASH IT SERVICE (nachfolgend Hersteller genannt). Der Vertragsgegenstand ist für den Hersteller in vollem Umfang urheberrechtsgeschützt.

§ 02 Anforderungen, Auftragserteilung
Der Vertragsgegenstand wird vom Hersteller entsprechend den vom Kunden ausgearbeiteten und schriftlich formulierten Anforderungen (die Anforderungen werden vom Kunden unter angemessener Beratung durch den Hersteller erstellt) bzw. gemäß dem vom Kunden unterschriebenen Auftrag, welcher die Leistungen und deren Kosten enthält, hergestellt.

§ 03 Vergütung
Die Vergütung für die erbrachten Leistungen erfolgt nach der Abnahme und innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung.
Im Falle der nicht fristgemäßen Zahlung, kann eine Mahngebühr von 3% des Rechnungsbetrages erhoben werden. Sollte es nach der 2ten Mahnung nicht innerhalb von 5 Tagen zu einer Zahlung kommen, so behält sich der Hersteller vor, Waren und Dienstleistungen einzubehalten oder Internetseiten sperren zu lassen, bis die Zahlung erfolgt ist. Die Vergütung für Wartungsverträge werden halbjährlich nachträglich in Rechnung gestellt.

§ 04 Nachträgliche Änderungswünsche
(1) Änderungswünsche des Kunden im Hinblick auf den Funktionsumfang, die Struktur, die Gestaltung oder sonstige Merkmale muss der Hersteller nicht berücksichtigen, soweit sie eine Abweichung vom ursprünglichen Vertragsinhalt darstellen, insbesondere nicht mit dem der Produkt- oder Programmherstellung zugrunde gelegten Anforderungen oder sonstigen Leistungsbeschreibungen übereinstimmen.
(2) Dem Hersteller steht es frei, die gewünschten Änderungen gegen ein angemessenes zusätzliches Entgelt zu berücksichtigen. Grundlage der entsprechenden Entgeltfestsetzung sind der notwendige zeitliche Zusatzaufwand sowie der vom Hersteller für die Gesamtherstellung kalkulierte Vergütungssatz. Der Hersteller ist zur Offenlegung seiner Kalkulation nicht verpflichtet. Er muss die Höhe des Zusatzentgelts jedoch nachvollziehbar begründen.

§ 05 Mitwirkungspflichten
(1) Die Mitwirkungspflicht des Kunden umfasst insbesondere die Bereitstellung der für die Webseiten- oder Programm-Herstellung erforderlichen Informationen inhaltlicher und projektorganisatorischer Art. Die Einzelheiten sind in den Anforderungen festgelegt. Während erforderlicher Testläufe und des Abnahmetestes stellt der Kunde kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Der Kunde stellt ferner gegebenenfalls erforderliche Testdaten zur Verfügung.
(2) Sofern der Hersteller dem Kunden Entwürfe, Testversionen oder ähnliches vorlegt, werden diese vom Kunden gewissenhaft geprüft. Reklamationen oder Änderungswünsche sind schriftlich anzumelden, soweit sie erkennbar sind.
(3) Sämtliche Unterlagen und Materialien, die einer Vertragspartei von der Gegenpartei für die Durchführung des Auftrags überlassen werden, dürfen nur für den Eigenbedarf verwendet werden, sofern sie nicht der Publikation im Internet dienen. Sie sind der anderen Vertragspartei einschließlich der angefertigten Vervielfältigungsstücke zurückzugeben, sobald sie für die Herstellung der Internet-Präsentation nicht mehr benötigt werden.
(4) Schuldet der Hersteller auch die Publikation der Internetseiten, muss der Kunde hierfür den Serverplatz, die Internet-Adresse und -Zugang, die e-Mail-Adresse und –Zugang, sowie ggf. die Datenbank zur Verfügung stellen, sofern dieses nicht Bestandteil des Auftrages an den Hersteller ist.
(5) Der Kunde hat eine umfassende Lieferpflicht. Sollte die Mitwirkung vom Kunden mehr als 6 Monate in Rückstand geraten, so kann der Hersteller den Auftrag in vollem Umfang abschließend in Rechnung stellen.

§ 06 Weiterverwertung
(1) Der Hersteller ist zur Überlassung der ablauffähigen Programme und Internetseiten verpflichtet.
(2) Der Kunde darf die Internetseiten in jeder Form weiterentwickeln und beliebig verwerten, jedoch nicht an Dritte veräußern. Der Hersteller überträgt als Urheber dem Kunden für alle zur Zeit bekannten Nutzungsarten ein ausschließliches, übertragbares, unwiderrufliches und bis auf den Weiterverkauf unbeschränktes Nutzungsrecht.

§ 07 Abnahme
(1) Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Gesamtleistung, Ablieferung der Produkte oder Dienstleistung bzw. nach der Publikation der Internetseiten im Internet.
(2) Nach der Publikation der Internetseiten, weist der Hersteller durch angemessene Abnahmetests das Vorhandensein der zugesicherten Eigenschaften sowie der wesentlichen Programmfunktionen nach. Auf Verlangen des Kunden sind für einen Abnahmetest von ihm bereitgestellte Testdaten zu, um das Programm praxisnah zu prüfen.
(3) Hat die Software die Abnahmetests bestanden, ist der Kunde auf Verlangen des Herstellers verpflichtet, eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben. Gegebenenfalls festgestellte kleinere Mängel sind in der Abnahmeerklärung festzuhalten.
(4) Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Der Hersteller kann zur Abgabe der Abnahmeerklärung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf die Software als abgenommen gilt, sofern sie aus Gründen verstreicht, die der Kunde nicht zu vertreten hat.

§ 08 Gewährleistung
(1) Mängel der gelieferten Internet-Präsentation, Programme, Produkte oder anderer Dienstleistungen werden vom Hersteller innerhalb der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden behoben. Dies geschieht nach Wahl des Herstellers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(2) Ist der Hersteller zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über dem Hersteller gesetzte angemessene Fristen hinaus oder schlägt sie aus sonstigen Gründen fehl, so ist der Kunde berechtigt, die gemäß § 4 geschuldete Vergütung entsprechend zu kürzen.
(3) Hat der Kunde von seinem Recht auf Weiterentwicklung gemäß § 7 (2) Gebrauch gemacht, wird vom Hersteller keine Gewährleistung für die Internetseiten oder Programme mehr übernommen.
(4) Sollten zugesicherte Eigenschaften der Internet-Präsentation, der Programme, der Produkte oder anderer Dienstleistungen nicht vorhanden sein, weil der vom Kunden ausgewählte Provider die geforderten Voraussetzungen nicht unterstützt oder nicht zur Verfügung stellt, kann vom Hersteller keine Gewährleistung übernommen werden.

§ 09 Haftung
(1) Der Hersteller haftet, sofern der Internetseiten, der Programme, der Produkte oder anderer Dienstleistungen eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, auf die § 8 (4) nicht zutrifft.
(2) Der Hersteller haftet nicht für Schäden, die durch Dritte an der Internet-Präsentation, der Programme, der Produkte und somit evtl. dem Kunden entstanden sind; insbesondere sind Schadensersatzansprüche wegen Datenverlust oder sonstiger Folgeschäden ausdrücklich ausgeschlossen, soweit sich nicht aus § 9 (1) etwas anderes ergibt.
(3) Für Schäden wegen Verletzungen von Urheberrechten Dritter haftet der Hersteller nicht.
(4) Bei der schuldhaften Verletzung von sonstigen nicht wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung des Herstellers gemäß § 8 Abs. (3) ausgeschlossen.

§ 10 Geheimhaltungs- und Obhutspflicht
Der Kunde wird alle Informationen vertraulich behandeln, die ihm im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses zugänglich gemacht werden und vom Hersteller verwendete Methoden und Verfahren und Betriebsinterne Infos betreffen. Die Geheimhaltung gilt für die Dauer von 5 Jahren; sie endet, falls die geheimhaltungsbedürftigen Informationen allgemein bekannt werden oder während der Dauer der Geheimhaltungspflicht dem Kunden von dritter Seite ohne Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht bekannt werden.

§ 11 Geltung der DIN-Normen
(1) Entstehen im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses zwischen den Vertragsparteien Uneinigkeiten über den Inhalt DV-technischer Begriffe und Symbole, Qualitätserfordernisse, Formatanforderungen oder ähnlichem, gilt die Einhaltung der jeweiligen zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden DIN-Normen als vereinbart.
(2) Wird eine DIN-Norm nach Vertragsabschluß, aber vor der Fertigstellung des Programms oder des Produktes geändert, ist der Hersteller im Rahmen des Zumutbaren gehalten, die Anforderungen der neuen Form zu berücksichtigen. Wesentliche Änderungen der Programmierarbeiten sowie umfangreiche Änderungen muss er nicht vornehmen, soweit dies nur durch einen nicht unerheblichen zeitlichen oder finanziellen Mehraufwand zu erreichen ist. Er wird jedoch den Kunden bei wesentlichen Änderungen schriftlich in Kenntnis setzen, um diesen in die Lage zu versetzen, eine Änderungsvereinbarung zu treffen; § 5 gilt entsprechend.

§ 12 Hinweis- und Kenntnisnamebestätigung
Dem Kunden ist die Verwendung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen seitens des Herstellers bekannt. Er hatte die Möglichkeit, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.

§ 13 Schriftform
Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen.

§ 14 Kündigung der Wartungsverträge
Soweit bei Vertragsabschluß nichts anderes vereinbart wurde, können die Vertragsparteien die Wartungsverträge erstmals zum Ablauf der jeweils gewählten Mindestlaufzeit von 6 Monaten nach Vertragsbeginn unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Kalendermonatsende schriftlich kündigen. Die Vertragsdauer verlängert sich danach um jeweils weitere 6 Monate, wenn der Kunde bzw. Hersteller den Vertrag nicht vor Ablauf mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Kalendermonatsende schriftlich kündigt.

§ 15 Gerichtstand
Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist Tostedt, soweit der Kunde Vollkaufmann ist.

Stand: Moisburg 01.11.1998