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sich
unverbindlich beraten. Für Fragen stehen wir Ihnen
jederzeit zur Verfügung und freuen uns auf Ihren Anruf.
Nutzen Sie unsere Geschäftszeiten Montags-Freitags von 9-18
Uhr.
SWASH IT SERVICE
21647 Moisburg -
Buxtehuder Strasse 2a -
Telefon 04165-971609
Telefax 04165-971610 -
Email
service@swash.de |
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Standort + Routenplanung
Sie finden uns direkt im Ortskern von Moisburg im
nördlichen Niedersachsen. Wir liegen an der A7 zwischen
Hollenstedt und Buxtehude. Nutzen Sie die
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AGBs |
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Die allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen hier
nicht fehlen.
§ 01 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die Erstellung von
Internetseiten, Datenbanken, Software-Anwendungen oder
sonstige Dienstleistungen durch die Firma SWASH IT SERVICE (nachfolgend
Hersteller genannt). Der Vertragsgegenstand ist für den
Hersteller in vollem Umfang urheberrechtsgeschützt.
§ 02 Anforderungen, Auftragserteilung
Der Vertragsgegenstand wird vom Hersteller entsprechend den vom Kunden
ausgearbeiteten und schriftlich formulierten Anforderungen
(die Anforderungen werden vom Kunden unter angemessener
Beratung durch den Hersteller erstellt) bzw. gemäß dem vom
Kunden unterschriebenen Auftrag, welcher die Leistungen und
deren Kosten enthält, hergestellt.
§ 03 Vergütung
Die Vergütung für die erbrachten Leistungen erfolgt nach der
Abnahme und innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung.
Im Falle der nicht fristgemäßen Zahlung, kann eine
Mahngebühr von 3% des Rechnungsbetrages erhoben werden.
Sollte es nach der 2ten Mahnung nicht innerhalb von 5 Tagen
zu einer Zahlung kommen, so behält sich der Hersteller vor,
Waren und Dienstleistungen einzubehalten oder Internetseiten
sperren zu lassen, bis die Zahlung erfolgt ist. Die
Vergütung für Wartungsverträge werden halbjährlich
nachträglich in Rechnung gestellt.
§ 04 Nachträgliche Änderungswünsche
(1) Änderungswünsche des Kunden im Hinblick auf den
Funktionsumfang, die Struktur, die
Gestaltung oder sonstige Merkmale muss der
Hersteller nicht berücksichtigen, soweit sie eine Abweichung
vom ursprünglichen Vertragsinhalt darstellen, insbesondere
nicht mit dem der Produkt- oder Programmherstellung zugrunde gelegten
Anforderungen oder sonstigen Leistungsbeschreibungen
übereinstimmen.
(2) Dem Hersteller steht es frei, die gewünschten Änderungen
gegen ein angemessenes zusätzliches Entgelt zu
berücksichtigen. Grundlage der entsprechenden
Entgeltfestsetzung sind der notwendige zeitliche
Zusatzaufwand sowie der vom Hersteller für die
Gesamtherstellung kalkulierte Vergütungssatz. Der Hersteller
ist zur Offenlegung seiner Kalkulation nicht verpflichtet.
Er muss die Höhe des Zusatzentgelts jedoch nachvollziehbar
begründen.
§ 05 Mitwirkungspflichten
(1) Die Mitwirkungspflicht des Kunden umfasst insbesondere
die Bereitstellung der für die Webseiten- oder Programm-Herstellung
erforderlichen Informationen inhaltlicher und
projektorganisatorischer Art. Die Einzelheiten sind in den
Anforderungen festgelegt. Während erforderlicher Testläufe
und des Abnahmetestes stellt der Kunde kompetente
Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Mängel,
Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen
der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Der
Kunde stellt ferner gegebenenfalls erforderliche
Testdaten zur Verfügung.
(2) Sofern der Hersteller dem Kunden Entwürfe, Testversionen
oder ähnliches vorlegt, werden diese vom Kunden
gewissenhaft geprüft. Reklamationen oder Änderungswünsche
sind schriftlich anzumelden, soweit sie erkennbar sind.
(3) Sämtliche Unterlagen und Materialien, die einer
Vertragspartei von der Gegenpartei für die Durchführung des
Auftrags überlassen werden, dürfen nur für den Eigenbedarf
verwendet werden, sofern sie nicht der Publikation im
Internet dienen. Sie sind der anderen Vertragspartei
einschließlich der angefertigten Vervielfältigungsstücke
zurückzugeben, sobald sie für die Herstellung der
Internet-Präsentation nicht mehr benötigt werden.
(4) Schuldet der Hersteller auch die Publikation der
Internetseiten, muss der Kunde hierfür den Serverplatz, die
Internet-Adresse und -Zugang, die e-Mail-Adresse und
–Zugang, sowie ggf. die Datenbank zur Verfügung stellen,
sofern dieses nicht Bestandteil des Auftrages an den
Hersteller ist.
(5) Der Kunde hat eine umfassende Lieferpflicht. Sollte die
Mitwirkung vom Kunden mehr als 6 Monate in Rückstand
geraten, so kann der Hersteller den Auftrag in vollem Umfang
abschließend in Rechnung stellen.
§ 06 Weiterverwertung
(1) Der Hersteller ist zur Überlassung der ablauffähigen
Programme und Internetseiten verpflichtet.
(2) Der Kunde darf die Internetseiten in jeder Form
weiterentwickeln und beliebig verwerten, jedoch nicht an
Dritte veräußern. Der Hersteller überträgt als Urheber dem
Kunden für alle zur Zeit bekannten Nutzungsarten ein
ausschließliches, übertragbares, unwiderrufliches und bis
auf den Weiterverkauf unbeschränktes Nutzungsrecht.
§ 07 Abnahme
(1) Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der
Gesamtleistung, Ablieferung der Produkte oder Dienstleistung
bzw. nach der Publikation der Internetseiten
im Internet.
(2) Nach der Publikation der Internetseiten, weist der
Hersteller durch angemessene Abnahmetests das Vorhandensein
der zugesicherten Eigenschaften sowie der wesentlichen
Programmfunktionen nach. Auf Verlangen des Kunden sind für
einen Abnahmetest von ihm bereitgestellte Testdaten zu, um
das Programm praxisnah zu prüfen.
(3) Hat die Software die Abnahmetests bestanden, ist der
Kunde auf Verlangen des Herstellers verpflichtet, eine
schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben. Gegebenenfalls
festgestellte kleinere Mängel sind in der Abnahmeerklärung
festzuhalten.
(4) Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel
verweigert werden. Der Hersteller kann zur Abgabe der
Abnahmeerklärung eine angemessene Frist setzen, nach deren
Ablauf die Software als abgenommen gilt, sofern sie aus
Gründen verstreicht, die der Kunde nicht zu vertreten hat.
§ 08 Gewährleistung
(1) Mängel der gelieferten Internet-Präsentation, Programme,
Produkte oder anderer Dienstleistungen werden vom
Hersteller innerhalb der Gewährleistungsfrist von sechs
Monaten ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch
den Kunden behoben. Dies geschieht nach Wahl des
Herstellers durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(2) Ist der Hersteller zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage,
verzögert sich diese über dem Hersteller gesetzte
angemessene Fristen hinaus oder schlägt sie aus sonstigen
Gründen fehl, so ist der Kunde berechtigt, die gemäß § 4
geschuldete Vergütung entsprechend zu kürzen.
(3) Hat der Kunde von seinem Recht auf Weiterentwicklung
gemäß § 7 (2) Gebrauch gemacht, wird vom Hersteller keine
Gewährleistung für die Internetseiten oder Programme mehr übernommen.
(4) Sollten zugesicherte Eigenschaften der
Internet-Präsentation, der Programme, der Produkte oder
anderer Dienstleistungen nicht vorhanden sein, weil der vom
Kunden ausgewählte Provider die
geforderten Voraussetzungen nicht unterstützt oder nicht zur
Verfügung stellt, kann vom Hersteller keine Gewährleistung
übernommen werden.
§ 09 Haftung
(1) Der Hersteller haftet, sofern der Internetseiten, der
Programme, der Produkte oder anderer Dienstleistungen eine
zugesicherte Eigenschaft fehlt, auf die § 8 (4) nicht
zutrifft.
(2) Der Hersteller haftet nicht für Schäden, die durch
Dritte an der Internet-Präsentation, der Programme, der
Produkte und somit evtl. dem
Kunden entstanden sind; insbesondere sind
Schadensersatzansprüche wegen Datenverlust oder sonstiger
Folgeschäden ausdrücklich ausgeschlossen, soweit sich nicht
aus § 9 (1) etwas anderes ergibt.
(3) Für Schäden wegen Verletzungen von Urheberrechten
Dritter haftet der Hersteller nicht.
(4) Bei der schuldhaften Verletzung von sonstigen nicht
wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung des
Herstellers gemäß § 8 Abs. (3) ausgeschlossen.
§ 10 Geheimhaltungs- und Obhutspflicht
Der Kunde wird alle Informationen vertraulich behandeln, die
ihm im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses
zugänglich gemacht werden und vom Hersteller verwendete
Methoden und Verfahren und Betriebsinterne Infos betreffen. Die Geheimhaltung gilt für
die Dauer von 5 Jahren; sie endet, falls die
geheimhaltungsbedürftigen Informationen allgemein bekannt
werden oder während der Dauer der Geheimhaltungspflicht dem
Kunden von dritter Seite ohne Auferlegung einer
Geheimhaltungspflicht bekannt werden.
§ 11 Geltung der DIN-Normen
(1) Entstehen im Rahmen der Abwicklung dieses
Vertragsverhältnisses zwischen den Vertragsparteien
Uneinigkeiten über den Inhalt DV-technischer Begriffe und
Symbole, Qualitätserfordernisse, Formatanforderungen oder
ähnlichem, gilt die Einhaltung der jeweiligen zur Zeit des
Vertragsabschlusses geltenden DIN-Normen als vereinbart.
(2) Wird eine DIN-Norm nach Vertragsabschluß, aber vor der
Fertigstellung des Programms oder des Produktes geändert, ist der Hersteller im
Rahmen des Zumutbaren gehalten, die Anforderungen der neuen
Form zu berücksichtigen. Wesentliche Änderungen der
Programmierarbeiten sowie umfangreiche Änderungen muss er
nicht vornehmen, soweit dies nur durch einen nicht
unerheblichen zeitlichen oder finanziellen Mehraufwand zu
erreichen ist. Er wird jedoch den Kunden bei wesentlichen
Änderungen schriftlich in Kenntnis setzen, um diesen in die
Lage zu versetzen, eine Änderungsvereinbarung zu treffen; §
5 gilt entsprechend.
§ 12 Hinweis- und Kenntnisnamebestätigung
Dem Kunden ist die Verwendung der vorliegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen seitens des Herstellers bekannt. Er
hatte die Möglichkeit, von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise
Kenntnis zu nehmen.
§ 13 Schriftform
Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder
Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie
besondere Zusicherungen und Abmachungen sind schriftlich
niederzulegen.
§ 14 Kündigung der Wartungsverträge
Soweit bei Vertragsabschluß nichts anderes vereinbart wurde,
können die Vertragsparteien die Wartungsverträge erstmals
zum Ablauf der jeweils gewählten Mindestlaufzeit von 6
Monaten nach Vertragsbeginn unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Kalendermonatsende
schriftlich kündigen. Die Vertragsdauer verlängert sich
danach um jeweils weitere 6 Monate, wenn der Kunde bzw.
Hersteller den Vertrag nicht vor Ablauf mit einer
Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Kalendermonatsende
schriftlich kündigt.
§ 15 Gerichtstand
Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus diesem
Vertragsverhältnis ist Tostedt, soweit der Kunde
Vollkaufmann ist.
Stand: Moisburg 01.11.1998

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